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   BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56   

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https://dejure.org/1957,31
BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56 (https://dejure.org/1957,31)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1957 - V C 524.56 (https://dejure.org/1957,31)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1957 - V C 524.56 (https://dejure.org/1957,31)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 60
  • DÖV 1958, 118
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist der Beurteilung das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21) [BVerwG 18.11.1955 - IV C 55/55].
  • BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist der Beurteilung das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21) [BVerwG 18.11.1955 - IV C 55/55].
  • BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzungen der gleichlautenden Vorschriften des § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) und des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) auch als erfüllt an, wenn der Eintritt einer unmittelbaren Gefahr zwar objektiv nicht festgestellt werden kann, der Antragsteller jedoch - vielleicht irrtümlich - infolge von Angst, Gewissenskonflikt oder sonstiger Besorgnis das Vorliegen einer Zwangslage angenommen hat (vgl. besonders BVerwGE 1, 195).
  • BVerwG, 27.04.1956 - IV C 040.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) sind hierbei die besonderen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht zu ziehen.
  • BVerwG, 26.03.1956 - IV B 018.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) sind hierbei die besonderen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht zu ziehen.
  • BVerwG, 12.12.1958 - V B 143.58

    Rechtsmittel

    Die Bedrängnisse des Klägers in beruflicher Hinsicht haben auch nicht zur Gefahr der völligen Existenzvernichtung geführt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1957 - DÖV 1958 S. 118 -) einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gleich zu achten ist, da die Existenz des Klägers durch seine Rente - wenn auch in äußerst bescheidener Weise - gesichert war.

    Demnach scheidet auch die Annahme einer subjektiven Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. besonders Urteile vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 - und vom 9. Oktober 1957 - DÖV 1958 S. 118 -).

  • BVerwG, 18.03.1958 - V B 236.57

    Rechtsmittel

    Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen, hat der Senat in seinerEntscheidung vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - (DÖV 1958 B. 118) hergeleitet, daß berufliche Nachteile, ja sogar eine drohende Arbeitslosigkeit nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - eine Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG ergeben.

    Nach der ständigen - vom Gesetzgeber durch die Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG bestätigten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195; 3, 40 [BVerwG 09.12.1955 - IV C 82/54]; DÖV 1958, 118) ist eine subjektive Zwangslage gegeben, 1. wenn der Antragsteller - vielleicht irrtümlich - infolge von Angst, Gewissenskonflikten oder anderen Besorgnissen glaubt, in einer objektiven Zwangslage zu sein, 2. wenn sich die allgemeine Gefahrenlage hinsichtlich des Antragstellers objektiv irgendwie verschärft hat und 3. wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone in der Lage des Antragstellers geflohen wäre.

  • BVerwG, 17.11.1959 - VIII B 24.59

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958, 118; DVBl. 1958, 515; IOB 1958, 3; ROW 1958, 82; ZLA 1958, 45; Der Fachberater 1958, 122; Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 4, 281) kann die bloße - möglicherweise irrtümliche - Annahme, sich in einer Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu befinden, unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Gefährdung zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn sich die Lage objektiv in der Person des Betroffenen bereits verschärft und auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Betrachtung in der gleichen Lage wie der Betroffene in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg sehen würde.

    Die besonderen persönlichen Erfahrungen und der körperliche und seelische Zustand des Flüchtlings können zwar unter Umständen seinen Irrtum auch dann entschuldigen, wenn ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone unter gleichen äußeren Verhältnissen nicht die Flucht, ergriffen hätte (vgl. die Beschlüsse vom 7. und 29. Oktober und vom 20. Dezember 1957 - BVerwG V B 47.57, BVerwG V B 90.57 und BVerwG V B 149.57 - sowie die Urteile vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Der Fachberater 1958, 222, und vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, a.a.O.); der "für einen, noch nicht absehbaren Zeitpunkt" befürchtete Eintritt eines schweren Nachteils für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit ist jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, noch keine "unmittelbare" Gefahr.

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